(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für die Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
(2)
Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.
(3)
Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.