Jurafuchs

§ 31

SächsVSG
Verfahren
Kontrolle des Verfassungsschutzes
Stand 2024-07-22
(1)
1Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach dessen § 34 Absatz 1 unterbleibt. 2Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person. 3Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach dessen § 34 Absatz 1 unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(2)
1Der Antrag des Landesamts für Verfassungsschutz ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Im Antrag sind anzugeben: (2) Der Antrag des Landesamts für Verfassungsschutz ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Im Antrag sind anzugeben:
1.
die Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme gezielt richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
2.
im Fall eines Antrags auf Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Absatz 1: die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt sowie
5.
die Begründung.

3Angaben zur Identität der nach den §§ 11 und 12 eingesetzten Personen sind geheim zu halten. 4Das für die Anordnung zuständige Gericht kann die Offenlegung verlangen, wenn es die Angaben für entscheidungserheblich hält. 5Das Landesamt für Verfassungsschutz ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 6Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden. Angaben zur Identität der nach den §§ 11 und 12 eingesetzten Personen sind geheim zu halten. Das für die Anordnung zuständige Gericht kann die Offenlegung verlangen, wenn es die Angaben für entscheidungserheblich hält. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden.

(3)
Gegen richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen.
(4)
1Entscheidungen des Gerichts und Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt für Verfassungsschutz verwahrt. 2Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.(4) Entscheidungen des Gerichts und Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt für Verfassungsschutz verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

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