(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft einholen bei(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft einholen bei
1.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über den Kontostand sowie Zahlungsein- und -ausgänge,
2.
Luftfahrtunternehmen sowie denjenigen, die Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge betreiben, zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug sowie zum Buchungsweg,
3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Bezug auf künftige Telekommunikation,
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes , auch in Bezug auf die künftige Nutzung von Telemedien,
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. 2Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Daten vollständig und richtig zu übermitteln.soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Daten vollständig und richtig zu übermitteln.
(2)
Die Maßnahme darf sich richten
1.
gegen Personen, die an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 beteiligt sind, oder
2.
gegen Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
b)
(3)
Die Auskünfte dürfen bei Unternehmen eingeholt werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
Leistungen erbringen oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 hieran mitwirken.