(1)Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch sie allein ausschließlich Daten gewonnen würden1.aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
2.bei einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozeßordnung genannten Person, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen oder einer diesen Personen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung gleichstehenden Person, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
(2)1Soweit durch die Maßnahme (2) Soweit durch die Maßnahme1.eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozeßordnung genannte Person, im Fall von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung mit Ausnahme von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, oder
2.eine andere ihr gleichstehende Person nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung
betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Daten erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen. 2Insbesondere zu beachten ist dabeibetroffen wäre und dadurch voraussichtlich Daten erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere zu beachten ist dabei
1.das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und
2.das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen.
3Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(3)1Bereits bei der Planung eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind spätere Einsatzsituationen zu vermeiden, in denen absehbar Daten nach Absatz 1 erfasst werden könnten. 2Dasselbe gilt während der Durchführung eines Einsatzes, sofern nicht eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder eine konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung zu besorgen ist. 3Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne eine Gefährdung nach Satz 2 möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 4Bei Zweifeln, ob und wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist der Einsatz zu unterbrechen, sofern eine Gefährdung nach Satz 2 nicht zu besorgen ist; er darf dann ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. 5Bestehen Zweifel, ob Daten nach Absatz 1 erfasst wurden, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit herbeizuführen.(3) Bereits bei der Planung eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind spätere Einsatzsituationen zu vermeiden, in denen absehbar Daten nach Absatz 1 erfasst werden könnten. Dasselbe gilt während der Durchführung eines Einsatzes, sofern nicht eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder eine konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung zu besorgen ist. Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne eine Gefährdung nach Satz 2 möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Zweifeln, ob und wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist der Einsatz zu unterbrechen, sofern eine Gefährdung nach Satz 2 nicht zu besorgen ist; er darf dann ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Bestehen Zweifel, ob Daten nach Absatz 1 erfasst wurden, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit herbeizuführen.
(4)1Nach Absatz 1 erfasste Daten dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 2Ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle sind zu dokumentieren(4) Nach Absatz 1 erfasste Daten dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle sind zu dokumentieren1.die Tatsachen der Erfassung von Daten nach Absatz 1 und ihrer Löschung sowie
2.ein wegen Vorliegens von Hinderungsgründen nach Satz 2 unterbliebener Abbruch des Einsatzes.
3Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen
1.in Fällen, in denen eine Mitteilung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels an die betroffene Person erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung oder dem endgültigen Absehen von der Mitteilung,
2.im Übrigen am Ende des übernächsten Kalenderjahres, das der Dokumentation folgt.