(1)
1Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Dateianordnung festzulegen: (1) Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Dateianordnung festzulegen:
1.
die Bezeichnung der Datei,
2.
der Zweck der Datei,
3.
die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Art der Daten),
4.
die Anlieferung oder Eingabe,
5.
die Zugangsberechtigung,
6.
die Überprüfungsfristen, die Speicherdauer und
7.
die Protokollierung.
2Die Zugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Zugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
(2)
1Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 2Vor Erlass und vor wesentlichen Änderungen der Dateianordnung ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu hören.(2) Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Vor Erlass und vor wesentlichen Änderungen der Dateianordnung ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu hören.
(3)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. 2Es hat in angemessenen Abständen die Erforderlichkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. Es hat in angemessenen Abständen die Erforderlichkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.