(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 1 bei der Erhebung von Informationen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich ist und nicht die §§ 9 bis 17 den Einsatz besonders regeln. 2Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden.(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 1 bei der Erhebung von Informationen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich ist und nicht die §§ 9 bis 17 den Einsatz besonders regeln. Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden.
(2)
Nachrichtendienstliche Mittel sind
1.
die Überwachung des Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 9,
3.
der Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 11,
4.
die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen nach § 12, Informantinnen und Informanten sowie Gewährspersonen,
5.
Observationen, auch unter Einsatz technischer Mittel nach § 13,
6.
der Einsatz technischer Mittel nach § 14,
7.
besondere Auskunftsersuchen an nicht öffentliche Stellen nach § 15,
8.
Auskunftsersuchen zu Daten nach § 17 Absatz 1,
9.
Auskunftsersuchen zu Kontostammdaten beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 17 Absatz 6,
10.
Lichtbildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
11.
verdeckte Ermittlungen und Befragungen zu Personen, Objekten und Sachverhalten ohne dabei den tatsächlichen Zweck der Erhebung anzugeben,
12.
der Aufbau und die Verwendung von Legenden, wie fingierten biografischen, beruflichen oder gewerblichen Angaben,
13.
Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet auch unter einer Legende und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person oder einer oder eines Dritten, um außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie des Artikels 30 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
ansonsten nicht zugängliche personenbezogene Daten zu erhalten,
14.
Beobachtungen des Funkverkehrs auf Kanälen, die nicht für den allgemeinen Empfang bestimmt sind, sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen sowie
15.
die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen.
(3)
Nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen Abgeordnete des Landtages richten, dürfen nur angewandt werden, wenn sie zuvor von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages genehmigt worden sind.
(4)
Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhobene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen.