(1)
1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über (1) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über
1.
die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz,
2.
Vorgänge von besonderer Bedeutung,
3.
Vorgänge auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission,
4.
das erteilte Einvernehmen für das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde eines anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen und
5.
das hergestellte Benehmen für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes .
2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Unterrichtung keine Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes zu unterrichten hat. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Unterrichtung keine Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes zu unterrichten hat.
(2)
Das Staatsministerium des Innern unterrichtet
1.
die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten durch
a)
b)
2.
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich durch einen Bericht nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wobei insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben ist.
(3)
Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1.