2Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Einsätze nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. 3Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. 4Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Einsätze nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen.
§ 14
SächsVSGOrtung und Identifizierung von Mobilfunkendgeräten
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel einsetzen zur (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel einsetzen zur
1.
punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes,
2.
Ermittlung der Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und
3.
Ermittlung der Kennung der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Karte.
(2)
1Ein Einsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der planmäßig durchgehend über mehr als vier Wochen durchgeführt wird, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 2Er darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass(2) Ein Einsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der planmäßig durchgehend über mehr als vier Wochen durchgeführt wird, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Er darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
1.
sie an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Satz 1 beteiligt ist oder
2.
die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(3)
1Ein Einsatz nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. 2Diese ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens weitere sechs Monate sind unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns zulässig, soweit die Voraussetzungen des Einsatzes fortbestehen. 4§ 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 5§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Ein Einsatz nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Diese ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens weitere sechs Monate sind unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns zulässig, soweit die Voraussetzungen des Einsatzes fortbestehen. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen das Gericht entscheidet. § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.