(1)
1Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes hierfür zuständig ist. 2Die Kommission kann die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten beauftragen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.(1) Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes hierfür zuständig ist. Die Kommission kann die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten beauftragen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2)
1Jede Person kann sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 2Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte teilt der betroffenen Person und dem Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit. 3§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.(2) Jede Person kann sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte teilt der betroffenen Person und dem Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit. § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(3)
1Stellt die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, die bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 vom Landesamt für Verfassungsschutz begangen wurden, beanstandet sie oder er dies gegenüber dem Staatsministerium des Innern und fordert es zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf. 2Von einer Beanstandung kann abgesehen oder auf eine Stellungnahme verzichtet werden, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. 3Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung ergriffen worden sind. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann das Landesamt für Verfassungsschutz auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.(3) Stellt die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, die bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 vom Landesamt für Verfassungsschutz begangen wurden, beanstandet sie oder er dies gegenüber dem Staatsministerium des Innern und fordert es zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf. Von einer Beanstandung kann abgesehen oder auf eine Stellungnahme verzichtet werden, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung ergriffen worden sind. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann das Landesamt für Verfassungsschutz auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(4)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten und ihre oder seine beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. 2Im Rahmen der Kontrollbefugnis nach Absatz 1 ist insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht zu gewähren in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, sowie jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gestatten. 3Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle in den Diensträumen zu informieren.(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten und ihre oder seine beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Im Rahmen der Kontrollbefugnis nach Absatz 1 ist insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht zu gewähren in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, sowie jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gestatten. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle in den Diensträumen zu informieren.