Jurafuchs

§ 17

SächsVSG
Besondere Auskunftsersuchen zu Telekommunikation, Telemedien und zu Kontostammdaten
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig
1.
Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes .

2§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die Auskunft auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die Auskunft auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3)
1Für die Auskunft über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 4 Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über den Antrag das Staatsministerium des Innern entscheidet.(3) Für die Auskunft über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 4 Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über den Antrag das Staatsministerium des Innern entscheidet.
(4)
1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Erteilung der Auskunft zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes ausgeschlossen werden können. 3Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Benachrichtigung im Benehmen mit dieser. 4Die Benachrichtigung unterbleibt, sofern einer der Hinderungsgründe in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Erteilung der Auskunft nicht ausgeschlossen werden kann, er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen. 5Die Benachrichtigung unterbleibt auch, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 6Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 4 oder Satz 5 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Erteilung der Auskunft zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes ausgeschlossen werden können. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Benachrichtigung im Benehmen mit dieser. Die Benachrichtigung unterbleibt, sofern einer der Hinderungsgründe in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Erteilung der Auskunft nicht ausgeschlossen werden kann, er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen. Die Benachrichtigung unterbleibt auch, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 4 oder Satz 5 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5)
Es gelten entsprechend
1.
§ 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3,
2.
die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung für die Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3.
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes , soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht.
(6)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte einholen nach § 93b Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen.(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte einholen nach § 93b Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen.

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