(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für
a)
b)
c)
2.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.
(2)
1Die Übermittlung ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck(2) Die Übermittlung ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck
1.
der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 18 Satz 2 oder nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
3.
der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Bereich der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs sowie für Zwecke des Gnadenverfahrens,
4.
einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen
a)
b)
5.
der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Bewachungsgewerberecht, Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht oder dem Beamtenrecht und den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen einschließlich der Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde, oder
6.
der Erfüllung der Aufgaben
a)
b)
2Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 6 sind insbesondere zulässig, Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 6 sind insbesondere zulässig,
1.
um Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen, oder
2.
zur Erstellung von Lagebildern und Fallanalysen.
(3)
1Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zur Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. 2Die Voraussetzungen der Übermittlung sind aktenkundig zu machen.(3) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zur Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Die Voraussetzungen der Übermittlung sind aktenkundig zu machen.
(4)
1Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Empfänger die personenbezogenen Daten(4) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Empfänger die personenbezogenen Daten
1.
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind,
2.
zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften, unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz dieser Verwendung für den Einzelfall zustimmt.
2Der Empfänger ist auf den Zweck der Übermittlung und die Verwendungsbeschränkung infolge der Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Der Empfänger ist auf den Zweck der Übermittlung und die Verwendungsbeschränkung infolge der Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
(5)
1Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.(5) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.
(6)
1§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 2Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.(6) § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.