Jurafuchs

§ 18

SächsVSG
Speicherung, Löschung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Datenverarbeitung
Stand 2024-07-22
(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn
1.
dies für die Erforschung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erforderlich ist,
2.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 vorliegen,
3.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist oder
4.
es nach § 2 Absatz 2 tätig wird.

2Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre. 3Die Daten, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre, dürfen durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht abgefragt werden; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre. Die Daten, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre, dürfen durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht abgefragt werden; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. 2§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3)
1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn (3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1.
ihre Speicherung unzulässig ist,
2.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
3.
sie zu einer Bestrebung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels erhoben wurden, welches die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit der damit aufzuklärenden Bestrebung oder Tätigkeit voraussetzt und die Bestrebung zwei Jahre nach der Speicherung dieser Daten nicht als erheblich beobachtungsbedürftig eingestuft ist,
4.
sie in Akten oder Dateien gespeichert sind und seit der letzten Speicherung einer relevanten Information zu Bestrebungen

a)

b)

vergangen sind, es sei denn, die Behördenleitung oder die von dieser entsprechend beauftragten Bediensteten stellen fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, oder

5.
die Daten

a)

b)

c)

2Die Löschung personenbezogener Daten in Akten ist zu dokumentieren. Die Löschung personenbezogener Daten in Akten ist zu dokumentieren.

(4)
1Statt einer Löschung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn eine Löschung (4) Statt einer Löschung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn eine Löschung
1.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde; in diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit ihrer Einwilligung übermittelt werden,
2.
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder des Parlaments eines Bundeslandes beeinträchtigen würde; die Löschung hat jedoch spätestens zwei Jahre nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

2Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 3Sofern Satz 1 nichts anderes bestimmt, dürfen sie nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. 4Eine Aufhebung der Verarbeitungseinschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sofern Satz 1 nichts anderes bestimmt, dürfen sie nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Verarbeitungseinschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(5)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien enthaltenen personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in den Akten ist dies zu vermerken. 2Wird die Richtigkeit der Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. 3§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien enthaltenen personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in den Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. § 29 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die Frist beträgt längstens fünf Jahre und bei Daten über das Verhalten Minderjähriger nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres längstens zwei Jahre nach diesem Verhalten.(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beträgt längstens fünf Jahre und bei Daten über das Verhalten Minderjähriger nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres längstens zwei Jahre nach diesem Verhalten.
(7)
1Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. 2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. 4Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren.(7) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren.
(8)
1Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken (8) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken
1.
der Datenschutzkontrolle,
2.
der Datensicherung oder
3.
der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage

gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 2Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(9)
1Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Von der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen sind ausgenommen (9) Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen sind ausgenommen
1.
Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und
2.
Unterlagen, deren Offenbarung gegen Artikel 10 oder Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 oder Artikel 30 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

verstoßen würde.

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