(1)
1Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern angeordnet. 2Antrag und Anordnung bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. 3Die Anordnung ist zu befristen; die Frist beträgt höchstens drei Monate. 4Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 5Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern angeordnet. Antrag und Anordnung bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Die Anordnung ist zu befristen; die Frist beträgt höchstens drei Monate. Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2)
1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Kommission des Landtages nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die nach Absatz 1 beschiedenen Anträge. 2§ 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Kommission des Landtages nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die nach Absatz 1 beschiedenen Anträge. § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes gilt entsprechend.
(3)
1Die Anordnung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. 2Die Tatsachen des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung sowie der Inhalt von Ersuchen und erteilter Auskunft dürfen der betroffenen Person oder Dritten von Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden. 3Auskunftspflichtigen ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 4Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss.(3) Die Anordnung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Die Tatsachen des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung sowie der Inhalt von Ersuchen und erteilter Auskunft dürfen der betroffenen Person oder Dritten von Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden. Auskunftspflichtigen ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss.
(4)
Es sind anzuwenden
1.
auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung der nach § 15 Absatz 1 erhobenen Daten die Vorgaben entsprechend § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes ,
4.
für die Mitteilungen an die betroffene Person die Vorgaben entsprechend § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 Absatz 3 des
Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes
; die Gründe für ein Absehen von der Mitteilung sind jeweils zu dokumentieren, und
5.
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes , soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht.