Jurafuchs

§ 25

SächsVSG
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an nicht öffentliche Stellen
Übermittlungsvorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist
1.
zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2.
zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder
3.
zur Erreichung einer der folgenden Zwecke:

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

(2)
1Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz zustimmt. 2Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich.(2) Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich.
(3)
1Der Empfänger ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu geben. 2Er ist auf diese Verpflichtung hinzuweisen und darauf, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen. 3Die Übermittlung ist der betroffenen Person vom Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.(3) Der Empfänger ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu geben. Er ist auf diese Verpflichtung hinzuweisen und darauf, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person vom Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

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