(1)
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu ergreifen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2)
Eine Maßnahme sowie ihre Dauer darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3)
Eine Maßnahme ist unzulässig, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.