Jurafuchs

§ 9

SächsVSG
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen,(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen,
1.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

a)

b)

c)

2.
wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
3.
geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

2Zur Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohnerinnen oder Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. Zur Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohnerinnen oder Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.

(2)
1Der Einsatz darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verantwortlich ist. 2In der Wohnung einer anderen Person ist der Einsatz nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass(2) Der Einsatz darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verantwortlich ist. In der Wohnung einer anderen Person ist der Einsatz nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
eine Person nach Satz 1 sich dort während des Einsatzes aufhält,
2.
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
3.
ein Einsatz in der Wohnung einer Person nach Satz 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3)
1Der Einsatz ist unzulässig, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass(3) Der Einsatz ist unzulässig, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass
1.
den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
2.
die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten zum Gegenstand haben werden, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter richten.

2In Zweifelsfällen ist eine automatische Aufzeichnung unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 zulässig. In Zweifelsfällen ist eine automatische Aufzeichnung unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 zulässig.

(4)
1Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur weiterverarbeitet werden (4) Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur weiterverarbeitet werden
1.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
2.
zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 16. August 2025 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, wenn bestimmte Tatsachen einen entsprechenden Verdacht begründen.

2Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden. Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.

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