Jurafuchs

§ 21

SächsVSG
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen ohne Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz
Übermittlungsvorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
Die Behörden, hinsichtlich ihrer Register die Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen erforderlich sind
1.
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder
2.
zur Beobachtung von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(2)
1Die Gerichte des Freistaates Sachsen dürfen Daten und Informationen nach Absatz 1 übermitteln. 2Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz 1 bleibt unberührt.(2) Die Gerichte des Freistaates Sachsen dürfen Daten und Informationen nach Absatz 1 übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3)
Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 erforderlich ist.
(4)
1Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2Auf die übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

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