(1)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gelten die §§ 23 und 24 entsprechend.
(2)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine ausländische nicht öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(3)
Die Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zulässig, wenn
1.
im Einzelfall keine auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen sowie
2.
ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger hinreichend gewährleistet ist und sich das Landesamt für Verfassungsschutz hierüber in geeigneter Weise versichert hat.
(4)
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt für Verfassungsschutz sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.