Jurafuchs

§ 20

SächsVSG
Auskunft an betroffene Personen über beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte Daten
Datenverarbeitung
Stand 2024-07-22
(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt betroffenen Personen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. 2Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 3Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt betroffenen Personen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
(2)
Die Auskunft umfasst
1.
personenbezogene Daten aus Akten, die zur betroffenen Person geführt werden, und
2.
personenbezogene Daten, die über eine Speicherung im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in einer zur betroffenen Person geführten Datei des Landesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 im automatisierten Verfahren auffindbar sind.
(3)
1Auskunft aus Akten oder aus Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 18 Absatz 1 Satz 1, die nicht zur betroffenen Person geführt werden, wird erteilt,(3) Auskunft aus Akten oder aus Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 18 Absatz 1 Satz 1, die nicht zur betroffenen Person geführt werden, wird erteilt,
1.
soweit die betroffene Person Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht, die das Auffinden der sie betreffenden Daten ermöglichen, und
2.
wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

2Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn die betroffene Person keine Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht. 3Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die betroffene Person auf den Umstand nach Satz 1 Nummer 1 hinzuweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn die betroffene Person keine Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die betroffene Person auf den Umstand nach Satz 1 Nummer 1 hinzuweisen.

(4)
Zum Zweck der Auskunft dürfen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 die dort bezeichneten personenbezogenen Daten abgefragt werden.
(5)
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.
(6)
1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. 2Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. 3Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden kann. 4Der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gefährdet würde. 5Mitteilungen der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten an betroffene Personen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden kann. Der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten an betroffene Personen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

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