Jurafuchs

§ 35

SächsVSG
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
Kontrolle des Verfassungsschutzes
Stand 2024-07-22
(1)
Im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse ist die Parlamentarische Kontrollkommission auf Verlangen berechtigt, im Landesamt für Verfassungsschutz Einsicht in dessen Akten und Dateien zu nehmen.
(2)
1Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; der Widerspruch ist zu begründen. 2Mit Wegfall der Gefährdung ist die Kontrolle unverzüglich zu ermöglichen.(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; der Widerspruch ist zu begründen. Mit Wegfall der Gefährdung ist die Kontrolle unverzüglich zu ermöglichen.

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