(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Daten zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Daten zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(2)
Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig oder unvollständig, nachdem sie das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt hat, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen.