Jurafuchs

§ 10

SächsVSG
Verfahren bei Maßnahmen nach § 9
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
1Der Einsatz technischer Mittel nach § 9 Absatz 1 bedarf einer richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren.(1) Der Einsatz technischer Mittel nach § 9 Absatz 1 bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren.
(2)
1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Verlängerungen der Maßnahme um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.(2) Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen der Maßnahme um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(3)
Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden.
(4)
1Es gelten entsprechend (4) Es gelten entsprechend
1.
§ 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes für die Pflicht zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung Absatz 1 Satz 1 entsprechend gilt,
2.
§ 11 Absatz 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes für die Durchführung der Maßnahme sowie
3.
§ 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes für die Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen, jedoch mit der Maßgabe, dass für das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen Absatz 1 Satz 1 entsprechend gilt.

2Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(5)
1Dient der Einsatz nach § 9 ausschließlich dem Schutz der für das Landesamt für Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 schriftlich durch die Behördenleitung. 2Eine weitere Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.(5) Dient der Einsatz nach § 9 ausschließlich dem Schutz der für das Landesamt für Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 schriftlich durch die Behördenleitung. Eine weitere Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.

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