(1)
Das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz informieren die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.
(2)
1Zum Zweck der Information nach Absatz 1 legen das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz jährlich einen zusammenfassenden Bericht vor. 2Der Verfassungsschutzbericht ist dem Landtag zur Unterrichtung zuzuleiten.(2) Zum Zweck der Information nach Absatz 1 legen das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz jährlich einen zusammenfassenden Bericht vor. Der Verfassungsschutzbericht ist dem Landtag zur Unterrichtung zuzuleiten.
(3)
Bei der Information dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und das Informationsinteresse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.