a)
b)
ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.
a)
b)
und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
a)
b)
a)
b)
2Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren. 7Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 2§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.