Jurafuchs

§ 13

SächsVSG
Observationen
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Person verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. 2Eine Observation(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Person verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. Eine Observation
1.
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
2.
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um

a)

b)

3.
mittels einer planmäßig durchgehend über mindestens vier Wochen erfolgenden technischen Feststellung des Standortes einer Person

ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.

(2)
Der Einsatz nach Absatz 1 Satz 2 darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
1.
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt ist oder
2.
mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und

a)

b)

und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3)
1Über die Anordnung entscheidet (3) Über die Anordnung entscheidet
1.
die Behördenleitung bei Maßnahmen nach

a)

b)

2.
das Gericht bei Maßnahmen nach

a)

b)

2Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren. 7Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

(4)
1Für Maßnahmen (4) Für Maßnahmen
1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, die durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats stattfinden, und
2.
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 2§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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