(1)
1Bei seiner Entscheidung über die Verwertung erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. 2Zu diesem Zweck wird beim Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. 3Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.(1) Bei seiner Entscheidung über die Verwertung erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. Zu diesem Zweck wird beim Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2)
1Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einer Beamtin oder einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz geleitet (Leitung), die oder der über die Laufbahnbefähigung verfügt für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem Schwerpunkt(2) Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einer Beamtin oder einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz geleitet (Leitung), die oder der über die Laufbahnbefähigung verfügt für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem Schwerpunkt
1.
Verfassungsschutzdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe c der
Sächsischen Laufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
Allgemeiner Verwaltungsdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe a der
Sächsischen Laufbahnverordnung
.
2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 müssen die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 müssen die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein.
(3)
1Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Sie wird für die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium des Innern bestellt, das die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet. 3Die Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Bestellung kann ohne schriftliche Zustimmung der oder des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.(3) Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Sie wird für die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium des Innern bestellt, das die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann ohne schriftliche Zustimmung der oder des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.
(4)
1Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. 2Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.(4) Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.
(5)
1Die Leitung und die von ihr nach Absatz 4 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 2Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3§ 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.(5) Die Leitung und die von ihr nach Absatz 4 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.