Jurafuchs

§ 37

SächsVSG
Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission
Kontrolle des Verfassungsschutzes
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten für die Dauer von sechs Jahren ernannt. 2Eine erneute Ernennung ist einmal zulässig. 3Die Stelle ist vor jeder Neubesetzung auszuschreiben.(1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Eine erneute Ernennung ist einmal zulässig. Die Stelle ist vor jeder Neubesetzung auszuschreiben.
(2)
1Zur Leiterin oder zum Leiter der Fachstelle darf nur ernannt werden, wer(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der Fachstelle darf nur ernannt werden, wer
1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der

Verfassung des Freistaates Sachsen

einzutreten, und

3.
die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt.

2Nicht ernannt werden darf, wer gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, oder § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389) geändert worden ist, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf. Nicht ernannt werden darf, wer gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, oder § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389) geändert worden ist, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf.

(3)
Steht die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle vor ihrer oder seiner Ernennung in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen, so ist sie oder er für die Dauer des Amtsverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge zu beurlauben.
(4)
1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen. 2Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig durch Entlassung. 3Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entlässt die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle, wenn sie oder er darum ersucht oder die Parlamentarische Kontrollkommission dies mit mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder verlangt. 4Die Entlassung wird mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam.(4) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig durch Entlassung. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entlässt die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle, wenn sie oder er darum ersucht oder die Parlamentarische Kontrollkommission dies mit mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder verlangt. Die Entlassung wird mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam.
(5)
1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle unterliegt der Dienstaufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der weiteren Bediensteten der Fachstelle.(5) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle unterliegt der Dienstaufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der weiteren Bediensteten der Fachstelle.
(6)
Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldung, die einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.
(7)
1Im Übrigen finden auf das Amtsverhältnis der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Für § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom Landtagspräsidenten im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission erteilt wird. 3Bei Anwendung von § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, ist für die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle und ihre oder seine Hinterbliebenen die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend.(7) Im Übrigen finden auf das Amtsverhältnis der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Für § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom Landtagspräsidenten im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission erteilt wird. Bei Anwendung von § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, ist für die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle und ihre oder seine Hinterbliebenen die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend.
(8)
1Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für(8) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
1.
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
2.
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
3.
die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
4.
die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
5.
den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.

2Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Verwaltung des Landtags. Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Verwaltung des Landtags.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →