(1)
1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. 2Der oder die für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständige Richterin oder Richter oder Ersatzrichterin oder Ersatzrichter darf nicht auch als Ermittlungsrichterin oder Ermittlungsrichter bestellt sein.(1) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Der oder die für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständige Richterin oder Richter oder Ersatzrichterin oder Ersatzrichter darf nicht auch als Ermittlungsrichterin oder Ermittlungsrichter bestellt sein.
(2)
Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Gericht.