Jurafuchs

§ 2

SächsVSG
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
Organisation und Aufgaben
Stand 2024-07-22
(1)
Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Bundeslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.
(2)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des

Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
3.
auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
4.
auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von solchen Großveranstaltungen gewährt werden soll, die als besonders gefährdet bewertet werden, und
5.
bei der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, des Beamtenrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze sowie bei der Vergabe von öffentlichen Fördermitteln.

2Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet.

(3)
1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt die Mitwirkung voraus, dass betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen vor der Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Zweck und das Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz hat sich vor der Übermittlung personenbezogener Daten darüber zu vergewissern, dass die Unterrichtung erfolgt ist.(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt die Mitwirkung voraus, dass betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen vor der Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Zweck und das Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat sich vor der Übermittlung personenbezogener Daten darüber zu vergewissern, dass die Unterrichtung erfolgt ist.
(4)
Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit.

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