2Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. 3Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. 4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
a)
b)
c)
2Gewalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf fremde Sachen. Gewalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf fremde Sachen.
a)
b)