Jurafuchs

§ 3

SächsVSG
Begriffsbestimmungen
Organisation und Aufgaben
Stand 2024-07-22
(1)
1Im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Bundeslandes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

2Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. 3Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. 4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte,
6.
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sowie
7.
die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland konkretisierten Menschenrechte.
(3)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsschutzgüter
1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
2.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gefährdet werden, und
3.
der Gedanke der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker.
(4)
1Im Sinne dieses Gesetzes sind (4) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4,
2.
erheblich beobachtungsbedürftig

a)

b)

c)

2Gewalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf fremde Sachen. Gewalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf fremde Sachen.

(5)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
eine Legende: eine einer Person vom Landesamt für Verfassungsschutz verliehene, veränderte Identität,
2.
verdeckte Bedienstete: Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die unter einer auf Dauer angelegten Legende Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 aufklären,
3.
Vertrauenspersonen: Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist,
4.
Informantinnen und Informanten: Personen, die dem Landesamt für Verfassungsschutz ohne Auftragserteilung in Einzelfällen Hinweise liefern,
5.
Gewährspersonen: Personen, die das Landesamt für Verfassungsschutz in Einzelfällen logistisch unterstützen oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauensperson, Informantin oder Informant zu sein,
6.
Bildaufzeichnungen: Produkte des Videografierens und Filmens,
7.
Lichtbilderfolgen: eine Mehrzahl von Lichtbildern, die in ihrer Gesamtheit ein Bewegungsbild einer oder mehrerer Personen erzeugen,
8.
Prüffälle: Fälle, bei denen aufgrund erster tatsächlicher Anhaltspunkte geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beobachtung nach § 5 Absatz 1 vorliegen,
9.
Verdachtsfälle: Fälle, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme eines Verdachts für das Vorliegen einer Bestrebung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 rechtfertigen,
10.
erwiesene verfassungsfeindliche Bestrebungen solche Bestrebungen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 belegen,
11.
besonders schwere Straftaten solche Straftaten, die

a)

b)

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