Jurafuchs

§ 22

SächsVSG
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen auf Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz
Übermittlungsvorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
1Die in § 21 Absatz 1 und 3 genannten Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2Die Gerichte des Freistaates Sachsen sind zur Übermittlung berechtigt. 3Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 4Das Landesamt für Verfassungsschutz hat das Ersuchen aktenkundig zu machen. 5§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.(1) Die in § 21 Absatz 1 und 3 genannten Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Die Gerichte des Freistaates Sachsen sind zur Übermittlung berechtigt. Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat das Ersuchen aktenkundig zu machen. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten und Dateien anderer öffentlicher Stellen sowie amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 27 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten und Dateien anderer öffentlicher Stellen sowie amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 27 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies
1.
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 oder zum Schutz von Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Personen nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 bis 5 gegen Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist und
2.
die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

2Über die Einsichtnahme hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Fundstelle hervorgehen. 3Die Nachweise sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. Über die Einsichtnahme hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Fundstelle hervorgehen. Die Nachweise sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.

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