es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. 2Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium des Innern unterrichtet. 3Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission.es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium des Innern unterrichtet. Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission.
§ 27
SächsVSGÜbermittlungsschranken
Übermittlungsvorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn
1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder
3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.
(2)
1Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur(2) Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
1.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
2.
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schweren Straftat nach § 3 Absatz 5 Nummer 11 Buchstabe a,
(3)
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.