(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten sammeln und verwenden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 vorliegen (Beobachtung).
(2)
1Für die Bearbeitung von Prüffällen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. 2Die Bearbeitung ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. 3Ist innerhalb dieser Frist noch keine abschließende Bewertung möglich, kann die Behördenleitung die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängern; diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen.(2) Für die Bearbeitung von Prüffällen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. Die Bearbeitung ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Ist innerhalb dieser Frist noch keine abschließende Bewertung möglich, kann die Behördenleitung die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängern; diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
(3)
1Die Beobachtung nach Absatz 1 ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 und zum Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. 2Sie ist spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Beobachtungsobjekt um eine Vereinigung, bei der ein Anfangsverdacht für eine besonders schwere Straftat besteht. 3Die Beobachtung kann erst bei Hinzutreten neuer tatsächlicher Anhaltspunkte wieder begonnen werden. 4Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 ist mindestens jährlich unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen.(3) Die Beobachtung nach Absatz 1 ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 und zum Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. Sie ist spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Beobachtungsobjekt um eine Vereinigung, bei der ein Anfangsverdacht für eine besonders schwere Straftat besteht. Die Beobachtung kann erst bei Hinzutreten neuer tatsächlicher Anhaltspunkte wieder begonnen werden. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 ist mindestens jährlich unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen.