(1)
Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein beschließender Fachausschuss im Sinne des § 7a des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes (JSVG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 572), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Für den Landesjugendhilfeausschuss gilt das Jugend- und Sozialverbandsgesetz soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören an:
1.
als stimmberechtigte Mitglieder
a)
Vertretungen der Kommunen,
b)
Vertretungen der freien Kinder- und Jugendarbeit, die auf Vorschlag des Landesjugendrings bestellt werden,
c)
Vertretungen der übrigen Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe, die auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege bestellt werden,
d)
die Leitung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Vorsitz,
2.
als beratende Mitglieder, die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales bestellt werden,
a)
eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung in der Jugendgesundheitspflege, zu benennen vom Sozialministerium,
b)
eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter der Justizverwaltung, zu benennen vom Justizministerium,
c)
eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Beamtin oder ein Beamter der Schulverwaltung, zu benennen vom Kultusministerium,
d)
ein Mitglied zur Vertretung der Arbeitsverwaltung, zu benennen durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit,
e)
je ein Mitglied zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, zu benennen von deren zuständigen Stellen,
f)
eine Vertretung des Landesfamilienrats Baden-Württemberg,
g)
eine Vertretung des Landesfrauenrats Baden-Württemberg,
h)
die oder der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
i)
ein Mitglied oder eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen, zu benennen vom Sozialministerium,
j)
eine Person mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe zu den Themen sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, zu benennen vom Sozialministerium,
k)
eine Person mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe, welche die Erfahrungen und Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationsgeschichte einbringt, zu benennen vom Sozialministerium,
l)
eine Vertretung der Verbände der privaten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, die auf deren Vorschlag bestellt wird, und
3.
als weiteres beratendes Mitglied die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes.
Für die nicht der Verbandsversammlung angehörenden Mitglieder nach Nummer 1 Buchstabe a bis c und deren Stellvertretungen gilt § 5 JSVG entsprechend. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales legt unter Beachtung von § 71 Absatz 4 SGB VIII durch Satzung die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c fest. Er kann auch durch Satzung regeln, dass der Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses und dessen Stellvertretung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.
(4)
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu bestellen. Für die Wahlen, Bestellungen und Vorschläge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und nach Absatz 4 Satz 1 gilt § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor vertritt die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes im Vorsitz mit Stimmrecht. Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 2 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
(5)
Die obersten Landesjugendbehörden können zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses Vertretungen entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Sitzungen sind ihnen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mitzuteilen.
(6)
Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu seiner Beratung mit Zustimmung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Ausschüsse bilden.
(7)
Der Landesjugendhilfeausschuss soll vor der Berufung der Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes gehört werden.
(8)
Der Landesjugendhilfeausschuss regelt durch Satzung die Voraussetzungen für eine digitale Einberufung, Durchführung und Beschlussfassungen seiner Sitzungen.