(1)
Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 SGB VIII alle in § 2 SGB VIII genannten Leistungen und anderen Aufgaben innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit verpflichtend zu erfüllen.
(2)
Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sorgen in Rahmen ihrer Planungsverantwortung dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch eingerichtet werden, und legen die Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII fest.
(3)
Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe müssen im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung ausreichend Mittel zur Verfügung stellen, um ihre Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erfüllen.
(4)
Der angemessene Anteil der für die Kinder- und Jugendarbeit bereitgestellten Mittel muss sich an dem erforderlichen Umfang und der notwendigen Qualität der Leistung nach § 79 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII orientieren. Dabei ist in besonderem Maße den Erfordernissen einer inklusiven Leistungserbringung Rechnung zu tragen. Die konkreten Inhalte zum Umfang und zur Qualität der Leistung werden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch Vereinbarung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift festgelegt.