Jurafuchs

§ 3

LKJHG
Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-10-21
(1)
Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Entwicklung und gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen, individuellen Beeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen.
(2)
Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenszusammenhänge und Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen. Sie baut Benachteiligungen ab, die junge Menschen auf Grund von Geschlecht, Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung oder aus mehreren dieser Gründe erfahren. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt geschlechterspezifische Angebote für junge Menschen bereit und unterstützt diese bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Dazu gehören geschlechterbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für die jungen Menschen grundsätzlich Erwerbstätigkeit, Pflege, Betreuung und sonstige Familienaufgaben umfasst.
(3)
Die Kinder- und Jugendhilfe schützt Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen und Schädigungen, insbesondere durch Gewalt, sexualisierte Gewalt, Misshandlung sowie Vernachlässigung und bietet individuelle Hilfen für betroffene junge Menschen an. Dabei arbeiten die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Beteiligten nach § 81 SGB VIII und nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf örtlicher Ebene zum Wohl des Kindes und des Jugendlichen eng zusammen. Sie wirken darauf hin, dass Akteurinnen und Akteure, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen befasst sind, dabei in geeigneter Weise einbezogen werden. Neben der Beratung nach § 4 Absatz 2 KKG können die Beteiligten dieser Netzwerke unter Beachtung geltender Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlicher Vorgaben auch in einen interdisziplinären oder interkollegialen Austausch zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos eintreten, um zu bewerten, ob eine Meldung an das Jugendamt angezeigt ist. Unberührt davon bleibt das Gebot zur Unterrichtung des Jugendamtes gemäß § 4 Absatz 3 KKG.
(4)
Kinder- und Jugendhilfe trägt dazu bei, dass die besonderen kulturellen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere diejenigen, die sich aus ihrer Herkunft ergeben, berücksichtigt werden.
(5)
Kinder- und Jugendhilfe trägt dazu bei, dass die besonderen sozialen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere diejenigen, die sich aus ihrer Armut ergeben, berücksichtigt werden.
(6)
Die Kinder- und Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch junge Menschen sowie ihre Familien entgegenstehen, und setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sich an allen sie betreffenden Planungen und Entscheidungen beteiligen und sich in ihren Angelegenheiten an das Jugendamt, die Ombudsstellen oder an die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe wenden können.
(7)
Die Kinder- und Jugendhilfe beachtet die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder der oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung sowie der spezifischen Formen der Weltanschauung.
(8)
Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt einen umfassenden, formalen und nicht formalen Bildungsauftrag und berücksichtigt dabei Interessen und Bedürfnisse junger Menschen.
(9)
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe können digital ausgestaltet werden, sofern sich diese für die digitale Form eignen.

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