(1)
An der Kinder- und Jugendhilfeplanung sind die davon berührten kreisangehörigen Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Dabei sollen auch die finanziellen Aufwendungen mit Bezug zu den Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Gemeindeverwaltungsverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind, im Kinder- und Jugendhilfeplan dargestellt werden.
(2)
Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und die selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfeplanung einsetzt. Überörtliche Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe können auf Anrufung der Träger der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe in der örtlichen wie überörtlichen Kinder- und Jugendhilfeplanung einbezogen und angemessen beteiligt werden.
(3)
Ein Anspruch der in der Kinder- und Jugendhilfeplanung aufgenommenen Träger auf eine finanzielle Förderung entsteht nicht. Modellprojekte sollen zu den Feststellungen der Kinder- und Jugendhilfeplanung passen. Sie sind dort vorrangig zu fördern, wo nach der Kinder- und Jugendhilfeplanung eine verbesserte Bedarfsdeckung anzustreben ist.
(4)
Kinder- und Jugendhilfeplanung im Bezirk des Jugendamtes bedingt die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Gemeinden, den Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und berührten Partnern aus Schule, Gesundheitswesen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbereich.