Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung treffen, soweit nicht Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII oder § 77 SGB VIII abzuschließen sind. Dabei sind die Vorgaben in § 79a Satz 2 SGB VIII zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände können mit den Verbänden der freien Kinder- und Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenvereinbarungen über den Gegenstand und Inhalt der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 SGB VIII zuständige Kommunalverband für Jugend und Soziales ist zu beteiligen. Die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales entwickelten fachlichen Empfehlungen bilden die Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenvereinbarungen.
§ 17
LKJHGVereinbarungen über die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Abschnitt 3 Grundlagen der Leistungsfinanzierung, Gesamtverantwortung und Kinder- und Jugendhilfeplanung
Stand 2025-10-21