(1)
Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der Prüfung vor Ort und nach Aktenlage (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.
(2)
Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.