Jurafuchs

§ 34

LKJHG
Fachkräfte und anderes Personal in der Kinder- und Jugendhilfe
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Stand 2025-10-21
(1)
Geeignet zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern sie nicht wegen in ihrer Person liegenden Gründen ungeeignet sind. Das Landesjugendamt führt und aktualisiert dazu den handlungsfeldspezifischen Fachkräftekatalog, der die entsprechenden Fachausbildungen auflistet und für diese Einrichtungen festlegt. Neu hinzukommende Berufsabschlüsse können nach Überprüfung durch das Landesjugendamt in den Fachkräftekatalog aufgenommen werden, sofern sie inhaltlich die Kriterien für den Fachkraftstatus erfüllen. Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2)
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit Methoden, Arbeitsformen und Inhalten gemäß den vorrangigen Zielen und Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 2 und 3 und dabei insbesondere auch mit Konzepten zum Schutz vor Gewalt und Methoden der Krisenintervention vertraut sein. Neue Mitarbeitende sollen entsprechend eingearbeitet werden, zudem sollen Fortbildung und Praxisberatung angeboten werden.

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