Jurafuchs

§ 15

LKJHG
Grundlagen der Leistungsfinanzierung
Abschnitt 3 Grundlagen der Leistungsfinanzierung, Gesamtverantwortung und Kinder- und Jugendhilfeplanung
Stand 2025-10-21
(1)
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe in partnerschaftlicher Zusammenarbeit erbracht. Die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe beachten die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und unterstützen diese bei der Umsetzung. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beachten § 4 Absatz 2 SGB VIII. Die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe werden nicht im Auftrag der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig, sondern nehmen eigenständig und in eigener Verantwortung Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr.
(2)
Folgende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe fördert der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII oder schließt für diese nach § 77 SGB VIII entsprechend Vereinbarungen mit dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe ab:
1.
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),
2.
Angebote der Jugend- und Schulsozialarbeit (§ 13 Absätze 1, 2 und 4 SGB VIII und § 13a SGB VIII),
3.
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) und
4.
Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII).

Die von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zu erbringende Eigenleistung nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 SGB VIII kann in Form von Geld, Sachwerten oder geldwerten freiwilligen Leistungen erbracht werden. Dabei können die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auch Drittmittel als Eigenleistung akzeptieren. Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII ist von dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe keine Eigenleistung zu erbringen.

(3)
Die Regelung des § 77 SGB VIII gilt für die Erbringung von
1.
Leistungen für Beratung in Fragen der Partnerschaft (§ 17 Absatz 1 SGB VIII),
2.
Leistungen für Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII),
3.
Leistungen für Beratung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 1 SGB VIII),
4.
Hilfe zur Erziehung
a)
in Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
b)
in sozialer Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
c)
in Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe (§ 30 SGB VIII),
d)
in sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
e)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern sie innerhalb der eigenen Familie erfolgt (§ 35 SGB VIII),
f)
in sonstiger ambulanter Form (§ 27 SGB VIII),
5.
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung in ambulanter Form (§ 35a Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII),
6.
Leistungen für Beratung und Unterstützung der Eltern sowie Förderung der Beziehung zum Kind (§ 37 Absatz 1 SGB VIII),
7.
Leistungen für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson (§ 37a SGB VIII),
8.
Hilfe für junge Volljährige, sofern diese den Leistungen in der Nummer 4 Buchstaben a bis c, e und f und Nummer 5 genannten Leistungen entspricht (§ 41 SGB VIII) und
9.
Leistungen zum Unterhalt, sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4, 5 und 8 gewährt werden (§ 39 SGB VIII).

Dabei ist von dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe keine Eigenleistung zu erbringen. Die kommunalen Spitzenverbände können mit den Verbänden der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenvereinbarungen über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 77 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII schließen. Dabei sind die Vorgaben nach § 77 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu berücksichtigen. Der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummern 5 und 6 SGB VIII zuständige Kommunalverband für Jugend und Soziales ist zu beteiligen.

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