Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der durch die zuständigen Stellen gesetzten Frist behoben werden.
§ 36
LKJHGZusammenwirken aufsichtsführender Stellen
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Stand 2025-10-21