Jurafuchs

§ 26

LKJHG
Förderung der Erziehung in der Familie
Abschnitt 4 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Stand 2025-10-21
(1)
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie unterstützen Erziehungsberechtigte in Form von Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und Familien bei einer für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen förderlichen Gestaltung des Zusammenlebens.
(2)
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie vermitteln Erziehungsberechtigten die für die jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies umfasst insbesondere die Bereiche Erziehung, Beziehung, Konfliktbewältigung, Medienkompetenz, Gesundheit, Bildung, Hauswirtschaft, Gestaltung des Zusammenlebens und Vereinbarkeit von Fürsorge- und Erwerbstätigkeit.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gewährleisten im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung ein bedarfsgerechtes Angebot. Die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebote soll unterstützt werden. Die §§ 79 bis 81 SGB VIII sind zu beachten.

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