Jurafuchs

§ 7

LKJHG
Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
Abschnitt 2 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Oberste Landesjugendbehörden
Stand 2025-10-21
(1)
Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 11 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.
(2)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere
1.
den Umfang des Beschlussrechtes des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII,
2.
die Zahl der nach § 71 Absatz 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3.
die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern, insbesondere von Vertretungen der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege, zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,
4.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in allen Angelegenheiten, welche die Kinder- und Jugendhilfe berühren und
5.
die Beteiligung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Kinder- und Jugendhilfeplanung.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe führen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.
(4)
Rechtsaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien. Oberste Rechtsaufsichtsbehörden sind das Sozialministerium und das Kultusministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.

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