Das Landesjugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Hilfen zur Erziehung und für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41a SGB VIII erforderlichen Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen.
§ 33
LKJHGBereitstellung von Einrichtungen
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Stand 2025-10-21