(1)
Kinder- und Jugendarbeit verfolgt ihre Ziele durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen.
(2)
Kinder und Jugendarbeit findet in örtlichen, selbstorganisierten, regionalen und überregionalen Gruppen, Initiativen und Verbänden der Jugend und ihren Zusammenschlüssen statt. Jugendverbände und Jugendgruppen nach § 12 Absatz 2 SGB VIII verfügen über eigene Organe der Willensbildung.
(3)
Offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich an alle Kinder und Jugendliche, unabhängig davon, ob sie einer Organisation angehören oder nicht. Sie findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, als mobiles Angebot, sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt.
(4)
Die außerschulische Jugendbildung umfasst die in § 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII genannten Bereiche und verfolgt die Aufgaben in § 1 Absatz 2 Jugendbildungsgesetz.