(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sollen im Zusammenwirken mit anderen Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Arbeitsgemeinschaften, anstreben, dass Leistungen und sonstige Angebote aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Für die Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften gilt § 78 SGB VIII.
(2)
Die Kinder- und Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass die Hilfen nach dem Bedarf im Einzelfall umfassend ganzheitlich geleistet werden und das Lebensumfeld sowie die Lebenswelten der jungen Menschen und ihrer Familien während und auch nach Beendigung der Hilfegewährung einbezogen bleibt.
(3)
Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe dient der möglichst enge Bezug zum Gemeinwesen. Insbesondere Aktivitäten und Angebote zur Familienbildung, zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, zur Begegnung junger Menschen untereinander, zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderung und zur Förderung benachteiligter junger Menschen sollen möglichst aus dem Gemeinwesen heraus und in ihm verwurzelt entwickelt werden. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse sollen angeregt und gefördert werden.