Jurafuchs

§ 24

LKJHG
Jugendsozialarbeit
Abschnitt 4 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Stand 2025-10-21
(1)
Leistungen und Angebote der Jugendsozialarbeit sind unter anderem
1.
die gemeinwesenbezogene Jugendsozialarbeit,
2.
die aufsuchende Jugendsozialarbeit,
3.
die migrationsbezogene Jugendsozialarbeit,
4.
die arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit,
5.
das Jugendwohnen nach § 13 SGB VIII und
6.
die Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII.
(2)
Leistungen und Angebote der Jugendsozialarbeit nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 wenden sich an sozial benachteiligte oder in ihrer individuellen Entwicklung beeinträchtigte junge Menschen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vorliegen. Sie dienen der sozialen Integration durch möglichst ortsnahe und lebensweltbezogene sozialpädagogische Hilfen, die dort ansetzen, wo sich die jungen Menschen aufhalten. Dazu gehört die Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt. Leistungen und Angebote der Schulsozialarbeit nach Absatz 1 Nummer 6 wenden sich an alle jungen Menschen einer Schule, insbesondere durch Beratung und Begleitung dieser und deren Eltern sowie der Lehrkräfte, Gruppenarbeit und Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf.
(3)
Über die Abstimmung mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Beschäftigungsangeboten hinaus sollen Angebote im Verbund angestrebt werden. Dabei stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung einen bedarfsgerechten Zugang zu den Leistungen der Jugendsozialarbeit sicher.

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