(1)
Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Das Nähere über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis, insbesondere die räumlichen, sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung, legt das Landesjugendamt durch Arbeits- und Orientierungshilfen fest.
(2)
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3)
Wird eine Einrichtung im Sinne von § 45a SGB VIII oder eine sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 48a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.