(1)
Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze von Kindern und Jugendlichen, bei Vollzugshilfen in den Fällen der §§ 42 und 42a SGB VIII und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten. Aufgaben und Grenzen der Zusammenarbeit können durch Rahmenvereinbarungen zwischen den obersten Landespolizeibehörden und den obersten Landesjugendbehörden geregelt werden.
(2)
Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42 und 42a SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.