Die Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind, vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe eigenständig planen und durchführen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 SGB VIII entsprechend. In dem Vertrag ist das Nähere über Umfang und Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.
§ 12
LKJHGÜbernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden
Abschnitt 2 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Oberste Landesjugendbehörden
Stand 2025-10-21